Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin abgeändert oder ausgeschlossen werden.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Garantien und Zusicherungen sind nur verbindlich, sofern und soweit die Verkäuferin diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.

  1. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Versand.

  1. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind gemäß der von der Verkäuferin festgesetzten Zahlungsbedingungen zu leisten.

Zahlungserleichterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Sofern der das Zahlungsziel überschreitende Käufer Unternehmer ist, ist die Verkäuferin, ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf, berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen banküblichen Zinssatz, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz, zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eingeräumte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug.

Die Verkäuferin ist berechtigt, jederzeit vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt respektive ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden ist oder eine Kreditauskunft bei der Verkäuferin eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Käufers ergibt.

Befindet sich der Käufer mit der Erfüllung fälliger Zahlungen in Verzug, ist die Verkäuferin weitergehend berechtigt, jederzeit Sicherheit zu verlangen, bevor sie weitere Lieferungen bzw. Leistungen ausführt. Kommt der Käufer dem Verlangen, Sicherheit zu leisten, nicht innerhalb der von der Verkäuferin gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung nach, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen die Verkäuferin aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von der Verkäuferin bezieht, behält sich die Verkäuferin das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Verkäuferin in laufender Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin zur Rücknahme der Ware auf Kosten des Käufers nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Waren liegt, soweit gesetzlich zulässig, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies die Verkäuferin ausdrücklich schriftlich erklärt.

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind im Falle des Zahlungsverzugs unzulässig. Weiters tritt der Käufer für den Fall des Zahlungsverzugs die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen nebst sämtlichen Nebenrechten bereits jetzt in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung an Dritte ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Der Käufer darf die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verbinden, vermischen oder verarbeiten. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware erfolgt jedoch – ausschließlich – für die Verkäuferin mit der Folge, dass sie einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fertigen Ware entspricht.

  1. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl der Verkäuferin überlassen. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers der Verkäuferin. Mit der Auslieferung an den Transporteur geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Verkäuferin ausnahmsweise Transportkosten übernommen hat oder den Versand mit eigenem Fahrzeug durchführt.

  1. Lieferung

Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie entsprechend vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Die Angabe bestimmter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verkäuferin. Nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung hat die Verkäuferin dem Käufer anzuzeigen.

Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Leistungshindernisses. Hierzu gehören auch Störungen in der Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und behördliche Anordnungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer umgehend angezeigt. Sofern die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

  1. Gewährleistung / Mängelrüge

Bei Verträgen, die keinen Verbrauchgüterkauf darstellen, ist die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist, sowie bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs beträgt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich gebrauchter Sachen ein Jahr, hinsichtlich neuer Sachen zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Sofern der Käufer Unternehmer ist und Mengenfehler und erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Empfang, verdeckte Mängel nicht binnen gleicher Frist ab Entdeckung schriftlich anzeigt, gilt die Lieferung hinsichtlich solcher Mängel als vertragsgemäß erfolgt.

Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl der Verkäuferin Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Käufer nur das Preisminderungsrecht zu.

  1. Support

Dienstleistungen im Support sind prinzipiell kostenpflichtig. Unsere aktuellen Tarife finden Sie auf unserer Website www.cadcam-loesungen.at/support.

  1. Schadenersatzrechtliche Ansprüche

Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin stehen diejenigen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen die Verkäuferin Mängel der Sacher arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.

  1. Schlussbestimmungen

Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Ort der gewerblichen Niederlassung der Verkäuferin. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.